Kategorie-Archiv: Vorbereitung

Mitteilungsversand nach § 125 AktG

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Versand nach § 125 AktGUm Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen, die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben, über die anstehende Hauptversammlung zu informieren, hat die Gesellschaft diesen gem. § 125 AktG die Einberufung mitzuteilen. Dieser Versand muss spätestens am 22. Tag vor der Hauptversammlung erfolgen.

Zudem muss eine Gesellschaft, die Inhaberaktien ausgegeben hat, auch die Depotbanken beliefern, die diese Mitteilungen für ihre Depotkunden angefordert haben1. Wie bereits dargestellt, erfolgt der Versand der Einladungsbroschüren bei Gesellschaften mit einem großen Aktionärskreis oft über einen Hauptversammlungsdienstleister, der auch die Anforderungen der Banken, die sich über die Wertpapier-Mitteilungen über die anstehende Hauptversammlung informieren können, entgegennimmt. Weiterlesen

Kategorie: Vorbereitung

Zugang von Ergänzungsanträgen zur Tagesordnung

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ErweiterungsantragWollen Aktionäre erreichen, dass auf der Hauptversammlung nicht nur über die veröffentlichten Tagesordnungspunkte, sondern auch über zusätzliche Punkte, Beschluss gefasst wird, können sie einen Antrag auf Erweiterung der Tagesordnung stellen1. Solch ein Erweiterungsantrag muss einer börsennotierten Aktiengesellschaft 30 Tage vor der Hauptversammlung, einer Gesellschaft, die nicht börsennotiert ist, 24 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zugehen2.

Antragsberechtigt sind nur Aktionäre, deren Anteil an der Gesellschaft mindestens fünf Prozent des Grundkapitals oder 500.000 Euro be­trägt3. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sollten die zusätzlichen Tagesordnungspunkte idealerweise mit der Einberufung bekanntgemacht werden. Weiterlesen

Einberufung der HV – sonstige Veröffentlichungspflichten

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BundesanzeigerDamit sich die Aktionäre in ausreichender Weise über die anstehenden Beschlussfassungen auf der Hauptversammlung und über das abgelaufene Geschäftsjahr informieren können, schreibt § 124a AktG den börsennotierten Unternehmen vor, auf ihrer Internetseite alle hierzu notwendigen Dokumente zu veröffentlichen. So sind der Einberufungstext, eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll, die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung auf die Internetseite einzustellen. Diese Unterlagen sind überwiegend in der Einladung und im Geschäftsbericht enthalten Diese beiden Dokumente werden meist als PDF-Datei auf die Internetseite eingestellt. Ergänzend hierzu ist ein Formular zur Erteilung einer Vollmacht an einen Dritten und – falls dies von der Gesellschaft angeboten wird – ein Formular für die Briefwahl einzustellen. Die Veröffentlichungspflicht wurde durch das ARUG eingeführt und soll bewirken, dass die Internetseite mehr und mehr zum zentralen Informationsmedium der Gesellschaften ausgebaut wird1. Weiterlesen

Einberufung der HV – Fristgerechte Einberufung im Bundesanzeiger

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BundesanzeigerDie Einberufung der Hauptversammlung muss sehr sorgfältig durchgeführt werden und stellt einen essentiellen Punkt bei der Vorbereitung der Hauptversammlung dar. Durch eine fehlerhafte Einberufung sind die Beschlüsse der Aktionäre, die auf der Hauptversammlung gefasst werden, je nach Rechtsverletzung, entweder von vorneherein nichtig1 oder anfechtbar2. Zeitgleich mit der Einberufung bestehen zusätzliche Veröffentlichungs- und Auslagepflichten.

Die Einberufung der Hauptversammlung muss in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht werden3. Gem. § 25 AktG ist sie somit in den Bundesanzeiger einzustellen. Weitere satzungsmäßige Gesellschaftsblätter sind heutzutage nicht mehr üblich4. Die Einberufung im Bundesanzeiger kann direkt über das Internetportal des Bundesanzeiger Verlages erfolgen. Hierzu kann nach erfolgter Registrierung der Einberufungstext als Datei hochgeladen und das gewünschte Veröffentlichungsdatum angegeben werden. Zudem besteht die Möglichkeit durch Aktivieren der entsprechenden Option, die Einberufung europaweit zu verbreiten, wie es für börsennotierte Aktiengesellschaften erforderlich ist5. Weiterlesen

Vorbereitung des Anmeldeprozesses – Entwurf der Eintritts- und Stimmkarten

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EintrittskarteUm den Registrationsprozess beim Zugang zur Hauptversammlung zu erleichtern wird den Aktionären nach fristgemäßer Anmeldung von der Anmeldestelle eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung zugesendet. Diese wird meist mit einem Formular zur Erteilung einer Vollmacht an einen Dritten und eventuell zur Erteilung einer Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit der Möglichkeit der Erteilung von Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten kombiniert.

Die Eintrittskarte enthält hierbei alle Angaben, die zur Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses nach § 129 AktG notwendig sind. Dies sind zum einen Name und Wohnort des Aktionärs, die Anzahl der Aktien und die Aktiengattung. Zum anderen muss angegeben werden, ob sich die Aktien in Eigenbesitz des Aktionärs befinden oder ob er das Stimmrecht für einen anderen Aktionär im Vollmachtsbesitz1 oder im Fremdbesitz2 ausübt. Weiterlesen

Vorbereitung des Anmeldeprozesses – Beauftragung einer Anmeldestelle

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AnmeldestelleBesteht aufgrund der Satzung der Gesellschaft ein Anmeldeerfordernis, muss die Gesellschaft in der Einberufung eine Adresse nennen, unter der sich die Aktionäre anmelden können1. Die Funktion der Anmeldestelle wird in den meisten Fällen auf ein Kreditinstitut, einen Aktienregisterführer oder einen Hauptversammlungsdienstleister ausgelagert, die sich hierauf spezialisiert haben und mit den nötigen technischen Hilfsmitteln ausgestattet sind, um einen rechtssicheren Ablauf des Anmeldeprozesses zu gewährleisten. Die Anmeldestelle sollte möglichst frühzeitig beauftragt werden, damit die Eintrittskarte rechtzeitig zum erstmöglichem Versand fertiggestellt und von der Gesellschaft freigegeben ist. Weiterlesen

Vorbereitung der Mitteilungen nach § 125 AktG – Konzeption und Druck der Einladungsbroschüren

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Einladung § 125 AktGDer nach § 125 Abs. 1 AktG notwendige Inhalt der Einladungsbroschüre beschränkt sich auf den Einberufungstext. Sollte bei börsennotierten Gesellschaften die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auf der Tagesordnung stehen, ist zusätzlich die Mitgliedschaft des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen anzugeben. Zudem ist in der Mitteilung auf die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten und durch eine Vereinigung von Aktionären hinzuweisen, falls diese Erläuterung nicht bereits Bestandteil des Einberufungstextes sind1.

Um dem Aktionär den Besuch der Hauptversammlung zu erleichtern, kann zusätzlich eine Anfahrtsbeschreibung und eine Anfahrtsskizze zum Versammlungsort beigefügt werden. Einige Gesellschaften stellen den Aktionären auch ein Ticket für den örtlichen Verkehrsverbund zur Verfügung (z.B. Axel Springer SE). Weiterlesen

Vorbereitung der Mitteilungen nach § 125 AktG – Wertpapiermitteilungen

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Einladung § 125 AktGUm Aktionäre, Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen über die anstehende Hauptversammlung zu informieren, muss diesen die Einberufung mitgeteilt werden1. Diese Frist endet zwar erst 21 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, im Vorfeld müssen jedoch die Mitteilungsempfänger ermittelt und die Mitteilungsbroschüren gestaltet und gedruckt werden. Um die 21-Tage-Frist des § 125 Abs. 1 S. 1 AktG einzuhalten, empfiehlt es sich daher, unverzüglich nach Verabschiedung des Einberufungstextes im Aufsichtsrat mit der Vorbereitung der Einladungen für die Aktionäre zu beginnen.

Aktiengesellschaften, die Inhaberaktien ausgegeben haben, wissen in den Fällen, in denen keine Meldegrenzen nach § 20 Abs. 1 AktG oder § 21 Abs. 1 WpHG überschritten wurden nicht, wer ihre Aktionäre sind. Um den Aktionären einen Zugang zu einer Einladung zu gewähren, verpflichtet § 128 Abs. 1 S. 1 AktG die Depotbanken, ihren Kunden die Mitteilungen nach § 125 AktG, die in der Einladung gebündelt sind, zuzusenden. Damit die Depotbanken rechtzeitig über den Termin der Hauptversammlung informiert werden und Einladungen anfordern können, schaltet die Gesellschaft meist be­reits vor der Einberufung eine Bekanntmachung des Hauptversammlungstermins in den Wertpapier-Mitteilungen2. Um die Banken umfassend zu informieren, sollten die Wertpapierkennnummer der Gesellschaft, die Firma, das Datum der Hauptversammlung, der Versammlungsort und die Kontaktdaten, bei denen die Mitteilungen nach § 125 AktG angefordert werden können, angegeben werden. Zusätzlich ist meist noch ein Hinweis enthalten, unter welcher Adresse der Aufwendungsersatz für das Weiterleiten der Einladungen an die Aktionäre in Rechnung gestellt werden kann. Die Daten können an den Verlag, der die Wertpapier-Mitteilungen herausgibt, per E-Mail gesendet werden. Dieser leitet die Informationen dann mittels einer Anzeige an die Depotbanken weiter. Weiterlesen

Aufsichtsratssitzung zur Vorbereitung der Hauptversammlung

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AufsichtsratssitzungSpätestens drei Wochen vor der Einberufung der Hauptversammlung, also ca. acht Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung, sollte sich der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zur Feststellung und Billigung der Finanzberichte und zur Verabschiedung der Tagesordnung und der Verwaltungsvorschläge für die Hauptversammlung treffen. Bei dieser Sitzung sind Vertreter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die in der letztjährigen Hauptversammlung das Mandat zur Prüfung der Jahresabschlüsse erhalten haben, zur Teilnahme verpflichtet, um die Schwerpunkte der Prüfung des Jahresabschlusses zu erläutern1. Besteht im Aufsichtsrat ein Prüfungsausschuss, sollten die Prüfungsergebnisse bereits in einer vorgezogenen Ausschusssitzung detailliert erläutert werden. Der Abschlussprüfer kann in diesem Fall auch an der Sitzung des Prüfungsausschusses teilnehmen2. Bestehen keine Einwände, wird der Jahresabschluss und ein eventueller Konzernabschluss mit den zugehörigen Anhängen für das zurückliegende Geschäftsjahr festgestellt3 und gebilligt4. Auch die Prüfberichte betreffend eventueller Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen (Abhängigkeitsbericht) müssen dem Aufsichtsrat vorgelegt werden, damit sich dieser hiermit befassen kann. Der Vorschlag des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns5 wird dem Aufsichtsrat ebenso vorgelegt und muss von diesem geprüft und verabschiedet werden6. Weiterlesen

Festlegung des HV-Einberufungstextes – Teilnahmebedingungen und sonstige Angaben

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TagesordnungNeben den Angaben über die Gesellschaft, Ort und Zeit der Versammlung und zu den Tagesordnungspunkten mit den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat sind für den Einberufungstext bei börsennotierten Aktiengesellschaften noch weitere Informationen notwendig. So sind zusätzlich die Teilnahmevoraussetzungen für die Aktionäre anzugeben, die Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts und, bei Gesellschaften mit Inhaberaktien, der Nachweisstichtag (sog. Record Date) und dessen Bedeutung1.

Bei den Angaben zu den Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts ist zu beachten, ob die Satzung der Gesellschaft ein Anmeldeerfordernis2 vorschreibt. Ist dies der Fall, muss dies im Einberufungstext genannt werden.

Ebenso muss das Datum des Record Date bekannt gemacht werden, wenn die Satzung für die Teilnahme an der Versammlung und die Stimmrechtsausübung einen Nachweis des Anteilsbesitzes fordert. Um Anfechtungsrisiken zu vermeiden, sollte sorgfältig auf die Formulierung des Textes geachtet werden. So ist es empfehlenswert, das Datum genau anzugeben und auch auf die Uhrzeit des letztmöglichen Zugangs der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes zu verweisen. Bei der Berechnung der Frist ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen3, ebenso wenig wie der Tag des Zugangs4. Weiterlesen