Kategorie-Archiv: Vorbereitung

Festlegung des HV-Einberufungstextes – Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen

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TagesordnungNachdem Datum, Zeit und der Ort, an dem die Hauptversammlung stattfinden soll, festgelegt wurden, kann man mit der Erstellung des Einberufungstextes beginnen.

Neben diesen Angaben gem. § 121 Abs. 3 S. 1 AktG muss zudem die Tagesordnung in der Einberufung angegeben werden1. Wie oben bereits dargestellt wurde, muss der Hauptversammlung der Jahresabschluss vorgelegt werden2. Dies stellt in den meisten Fällen den ersten Punkt der Tagesordnung dar. Über diesen Punkt findet meist keine Abstimmung statt, da der Jahresabschluss in den meisten Fällen durch den Vorstand und den Aufsichtsrat festgestellt wird3. Eine Feststellung durch die Hauptversammlung erfolgt nur dann, wenn Vorstand und Aufsichtsrat dies beschließen. Die weiteren Tagesordnungspunkte ergeben sich aus § 119 Abs. 1 AktG.

Weist die Bilanz einen Jahresgewinn aus, so muss über dessen Verwendung ein Hauptversammlungsbeschluss herbeigeführt werden4. Der Inhalt richtet sich nach § 174 Abs. 2 AktG. So sind im Beschlussvorschlag des Vorstandes und des Aufsichtsrates neben der Höhe des Bilanzgewinns auch der Betrag, der an die Aktionäre ausgeschüttet werden soll, der Betrag, der in die Gewinnrücklagen eingestellt werden soll und der Betrag für einen eventuellen Gewinnvortrag anzugeben. Da dieser Punkt eng mit der Vorlage des Jahresabschlusses verknüpft ist, wird dieser meist im Anschluss daran auf die Tagesordnung gesetzt. Weiterlesen

Aufstellung der Jahresabschlüsse

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BilanzDamit der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie ein etwaiger Konzernabschluss und Konzernlagebericht gem. § 175 Abs. 1 S. 1 AktG vom Aufsichtsrat gebilligt und der Hauptversammlung vorgelegt werden können, müssen diese vollumfänglich erstellt und von einem unabhängigen Abschlussprüfer geprüft werden. Die Feststellung des Jahresabschlusses geschieht gem. § 172 AktG in der Regel dadurch, dass der Aufsichtsrat den Jahresabschluss billigt.

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss und gegebenenfalls einen Konzernabschluss aufzustellen. Die Aufstellung des Konzernabschlusses hat hierbei das gleiche Verfahren zu durchlaufen wie die Aufstellung des Jahresabschlusses, wobei der Konzernabschluss gem. § 316 Abs. 2 S. 2 HGB lediglich gebilligt wird1. Weiterlesen

Beauftragung eines Notars

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Beauftragung eines NotarsDamit die auf der Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft gefassten Beschlüsse wirksam werden, müssen diese durch eine notarielle Niederschrift beurkundet werden1. Auf einen Notar verzichten können nur Gesellschaften, die nicht börsennotiert sind und auf deren Hauptversammlung keine Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz eine qualifizierte Mehrheit verlangt2. Bei solchen Hauptversammlungen reicht für die Gültigkeit der Beschlussfassung eine Niederschrift aus, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnet wird. Weiterlesen

Ort der HV

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HauptversammlungsortDie Hauptversammlung kann nicht an jedem beliebigen Ort abgehalten werden. Der Versammlungsort ist im Aktiengesetz grundsätzlich in § 121 Abs. 5 AktG geregelt. Demnach soll die Hauptversammlung am Firmensitz abgehalten werden1. Der Sitz der Gesellschaft muss im Bundesgebiet liegen2 und in der Satzung bestimmt sein. Hat die Gesellschaft einen Doppelsitz, so kann an jedem Sitz einberufen werden3.

Fehlt an dem Gesellschaftssitz ein geeigneter Versammlungsraum oder bestehen anderweitige Sachgründe kann von dieser Regelung abgewichen werden, was jedoch das Risiko einer Anfechtung der Hauptversammlungsbeschlüsse erhöht, da die Unzulässigkeit des Orts einen Anfechtungsgrund4 darstellen kann, sollte dieser andere Versammlungsort nicht günstiger für sämtliche Gesellschafter sein5. Sind die Aktien an einem regulierten Markt zugelassen, kann die Hauptversammlung außer am Gesellschaftssitz auch am Sitz einer inländischen Börse abgehalten werden6. Weiterlesen

Termin der Hauptversammlung

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Termin der HauptversammlungDer Zeitpunkt, zu dem die Hauptversammlung einzuberufen ist, richtet sich nach der Einberufungsfrist des § 175 Abs. 1 AktG. Die Hauptversammlung muss demnach unverzüglich1 einberufen werden, nachdem der Jahresabschluss vom Aufsichtsrat gebilligt wurde2 und dieser seinen Prüfungs- und Rechenschaftsbericht3 beim Vorstand eingereicht hat.

Um genügend Zeit für die Planung und die Vorbereitung der Hauptversammlung zu erhalten, wird der Veranstaltungstermin – zumindest bei Gesellschaften, die im Börsensegment DAX oder MDAX notiert sind – meist schon ein Jahr im Voraus festgesetzt und oftmals auch bereits am Ende einer Hauptversammlung für das nächste Jahr bekannt gegeben. Ist dies der Fall, müssen alle Anstrengungen unternommen werden, damit der Jahresabschluss auch zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung fertiggestellt und vom Aufsichtsrat gebilligt wurde, um den Anforderungen des § 175 Abs. 1 AktG zu genügen. Bei kleineren Gesellschaften, bei denen die Vorbereitung der Hauptversammlung nicht so viel Zeit in Anspruch nimmt und keine Notwendigkeit besteht, dass ein großer Veranstaltungssaal im Voraus reserviert werden muss, erfolgt die Festlegung des HV-Termins oft erst dann, wenn absehbar ist, wann die Billigung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat erfolgen wird. Weiterlesen