Die Einberufung der Hauptversammlung muss sehr sorgfältig durchgeführt werden und stellt einen essentiellen Punkt bei der Vorbereitung der Hauptversammlung dar. Durch eine fehlerhafte Einberufung sind die Beschlüsse der Aktionäre, die auf der Hauptversammlung gefasst werden, je nach Rechtsverletzung, entweder von vorneherein nichtig1 oder anfechtbar2. Zeitgleich mit der Einberufung bestehen zusätzliche Veröffentlichungs- und Auslagepflichten.
Die Einberufung der Hauptversammlung muss in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht werden3. Gem. § 25 AktG ist sie somit in den Bundesanzeiger einzustellen. Weitere satzungsmäßige Gesellschaftsblätter sind heutzutage nicht mehr üblich4. Die Einberufung im Bundesanzeiger kann direkt über das Internetportal des Bundesanzeiger Verlages erfolgen. Hierzu kann nach erfolgter Registrierung der Einberufungstext als Datei hochgeladen und das gewünschte Veröffentlichungsdatum angegeben werden. Zudem besteht die Möglichkeit durch Aktivieren der entsprechenden Option, die Einberufung europaweit zu verbreiten, wie es für börsennotierte Aktiengesellschaften erforderlich ist5. Weiterlesen