Zugang von Gegenanträgen

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Entspricht der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten nicht den Vorstellungen des Aktionärs, kann er zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt einen Gegenantrag stellen. Unter gewissen Umständen muss die Gesellschaft diesen Gegenantrag im Vorfeld der Versammlung veröffentlichen. Voraussetzung hierfür ist gem. § 126 Abs. 1 S. 1 AktG, dass der Aktionär den Gegenantrag der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung übersendet. Hierbei ist allerdings nicht entscheidend, dass der Aktionär den Gegenantrag fristgerecht absendet, sondern der Antrag muss der Gesellschaft innerhalb dieser Frist zugehen1. Die Berechnung der Frist erfolgt wie bei der Einberufung2. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des letztmöglichen Zugangs werden nicht mitberechnet. Wird diese Frist nicht eingehalten, braucht der Gegenantrag nicht veröffentlicht zu werden. Der Aktionär hat dann aber dennoch die Möglichkeit, den Gegenantrag auf der Hauptversammlung zu stellen3.

Der fristgerecht zugegangene Gegenantrag muss gem. § 126 Abs. 1 S. 1 AktG eine Begründung enthalten und unter der in der Einberufung angegebenen Adresse zugegangen sein. Ist in der Einberufung keine Adresse angegeben, an die die Aktionäre die Gegenanträge senden müssen, ist trotzdem ein rechtzeitiger Zugang am Ort der Hauptverwaltung oder der Geschäftsleitung erforderlich. Der Zugang bei Zweig- oder Außenstellen ist nur dann genügend, wenn diese für den rechtzeitigen Zugang bei der Geschäftsleitung gesorgt haben4. Um das Risiko einer Beschlussanfechtung nach § 243 Abs. 1 AktG zu minimieren, sollte jedoch in der Einberufung immer eine Adresse für den Zugang von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen enthalten sein5.

Geht ein Gegenantrag unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 1 AktG ein, muss dieser den Aktionären zugänglich gemacht werden. Er braucht jedoch – im Gegensatz zu einer Tagesordnungserweiterung – nicht an die Aktionäre versendet werden, sondern eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft ist ausreichend6. Diese ist gem. § 126 Abs. 1 Satz 3 AktG bei börsennotierten Gesellschaften auch vorgeschrieben. Veröffentlicht werden muss der Name des Aktionärs, der den Gegenantrag stellt und die Begründung des Antrags. Stellen mehrere Aktionäre zu einem Tagesordnungspunkt inhaltsgleiche Anträge, so können diese gem. § 126 Abs. 3 AktG zusammenge­fasst werden. Die Verwaltung kann zu dem Gegenantrag gem. § 126 Abs. 1 S. 1 AktG eine Stellungnahme veröffentlichen, muss dies aber nicht.

Umstritten ist, ob eine Veröffentlichung des Gegenantrags unverzüglich zu erfolgen hat oder ob dieser erst nach Ablauf der vierzehntägigen Frist bekannt gemacht werden muss7. Um ein Anfechtungsrisiko zu minimieren ist es daher empfehlenswert, die aktionärsfreundlichere Variante zu wählen und den Gegenantrag unverzüglich nach Zugang über die Internetseite bekannt zu machen8. Der Antrag muss dann bis zum Ende der Hauptversammlung zugänglich bleiben9.  Zu beachten ist der Ausschlusskatalog des § 126 Abs. 2 AktG. Ist einer der dort aufgeführten Tatbestände erfüllt, kann der Vorstand von der Veröffentlichung des Gegenantrages absehen. Ist die Begründung des Gegenantrages länger als 5000 Zeichen, braucht diese auch nicht veröffentlicht zu werden, § 126 Abs. 2 S. 2 AktG. Die Veröffentlichung des Gegenantrags hat in diesem Fall ohne Begründung zu erfolgen10. Schlägt ein Aktionär bei Wahlen zum Aufsichtsrat oder bei der Wahl zum Abschlussprüfer weitere Kandidaten vor, so muss dieser Wahlvorschlag gem. § 127 AktG ebenso veröffentlicht werden wie ein Gegenantrag. Wahlvorschläge brauchen jedoch gem. § 127 S. 2 AktG nicht begründet zu werden. Zudem kann von einer Veröffentlichung abgesehen werden, wenn die Angaben nach § 124 Abs. 3 S. 3 Akt und § 125 Abs. 1 S. 5 AktG fehlen.


  1. Butzke, Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, S. 84, Rn. 156.
  2. Wachter, Aktiengesetz, § 126 Rn. 6.
  3. Ek, Praxisleitfaden für die Hauptversammlung, S. 49, Rn. 180.
  4. Hüffer, Aktiengesetz, § 126, Rn. 5.
  5. Ek, Praxisleitfaden für die Hauptversammlung, S. 51, Rn. 189.
  6. Begründung ARUG-RegE BT-Drs. 847/08 S. 46.
  7. Ek, Praxisleitfaden für die Hauptversammlung, S. 53, Rn. 198.
  8. Ek, Praxisleitfaden für die Hauptversammlung, S. 53, Rn. 199.
  9. Ek, Praxisleitfaden für die Hauptversammlung, S. 54, Rn. 200.
  10. Wachter, Aktiengesetz, § 126 Rn. 14.
Kategorie: Vorbereitung

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